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Ratgeber Arbeitsrecht
1. August bei Stundenlohn-Angestellten
 
Ich arbeite im Stundenlohn. Fällt der 1.August auf einen Arbeitstag, dann wird er mir nicht entschädigt. Meine Frau arbeitet ebenfalls im Stundenlohn - ihr wird der Bundesfeiertag bezahlt. Habe ich auch Lohn zugut?
 
Fällt der 1. August auf einen Arbeitstag, haben Sie Anspruch auf Lohn - egal, ob Sie im Stunden- oder Monatslohn angestellt sind. Denn der Bundesfeiertag gilt laut Verfassung gesamtschweizerisch als bezahlter Arbeitstag. Anders ist es bei Feiertagen, die einem Sonntag gleichgestellt sind: Den im Monatslohn Angestellten werden auch diese Feiertage bezahlt, Angestellten im Stundenlohn hingegen nur dann, wenn das vertraglich festgelegt wurde. Zudem gilt, dass Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Tag fallen, nicht nachbezogen werden können. Das ist vor allem für Teilzeitangestellte ärgerlich, die nicht an jedem Tag in der Woche arbeiten.
 
Beobachter 15/03
 

P.S. Nie war es einfacher, Zeit,- Absenzen- und Ferien zu verwalten dank der webbasierten Zeiterfassung- und Leistungserfassung-Software SpyderLink.