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Ratgeber Ferien
Pro rata-Anspruch
 
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis während des Dienst- oder Kalenderjahres beginnt oder endet, sieht OR 329a III einen Ferienanspruch pro rata temporis vor. Die Ferien werden also im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr berechnet. Wie man das macht, zeigen die folgenden Beispiele: Ein Arbeitnehmer mit Fünftagewoche und vier Wochen Ferien pro Jahr muss während insgesamt 20 Arbeitstagen nicht zur Arbeit erscheinen. Rein rechnerisch stehen ihm deshalb pro Monat 20/12, d. h. 1,67 Arbeitstage als Ferien zu. Je nach Anzahl Monaten im laufenden Jahr kann man nun daraus den Pro-rata Anspruch berechnen. Übrigens: Bruchteile werden auf halbe Tage gerundet. Hat z. B. X, der laut EAV vier Wochen Ferien pro Kalenderjahr zugut hat, seine Arbeitsstelle erst im Mai angetreten, dann stehen ihm für dieses Jahr insgesamt 13,5 Ferientage zu (8 x 1,67). Arbeitet ein Arbeitnehmer dagegen nur 2 Tage pro Woche, so hat er (bei 4 Wochen Ferien) einen monatlichen Anspruch von 0,67 Tagen (= 8/12). Tritt dieser Arbeitnehmer, der seine Stelle am 1. April 1996 angetreten hat, auf Ende September wieder aus, dann ist zunächst zu prüfen, ob der EAV oder allfällige GAV als Berechnungsgrundlage das Kalenderjahr festlegt. Angenommen, dies ist nicht der Fall, dann gilt das Dienstjahr als Basis; sein Ferienanspruch beträgt demnach 4 Tage (6 x 0,67).
 
Die Pro-rata-temporis-Regel bedeutet ferner auch, dass man im Prinzip in einem bestimmten Zeitpunkt immer nur gerade so viel Ferien beanspruchen darf, wie einem für die Zeit seit Beginn des Dienst- oder Kalenderjahres anteilmässig zustehen. Wenn ein Arbeitgeber - wie so oft - mehr Ferien gewährt, dann macht er das freiwillig und mit der stillschweigenden Annahme, das Arbeitsverhältnis bleibe während des ganzen Jahres bestehen und man werde die «vorgeholten» Ferien in dessen Verlauf noch erarbeiten. Erfüllt sich dann diese Annahme nicht, dann steht dem Arbeitgeber unter gewissen Bedingungen ein Recht auf Rückforderung des zu viel bezahlten Ferienlohnes zu (siehe dazu unter c). Umgekehrt kann der Arbeitgeber aber keine Ferien anordnen, auf die ein Arbeitnehmer pro rata temporis noch gar keinen Anspruch hat - ob das für Fälle, in denen das betrieblich notwendig ist (Betriebsferien, Zwangsferien in Notfällen), ausnahmsweise doch gilt, ist unter Arbeitsrechtlern umstritten.
 
Beispiel: Dominique Freuler, dem laut EAV pro Kalenderjahr 4 Wochen Ferien zustehen, möchte im Juli 4 Wochen in die Ferien. Seine Arbeitgeberin verweigert ihm dies mit der Begründung, ihm stehe Anfang Juli lediglich die Hälfte der jährlich 4 Wochen zu, weshalb er nur 2 Wochen verreisen dürfe. Dagegen kann sich Herr Freuler nur wehren, wenn ihm ein Vorbezug von Ferien vertraglich zugesichert worden ist.
 

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