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Ratgeber Ferien
Unbezahlter Urlaub
 
Darunter versteht man den zusätzlich zu den normalen Ferien bezogenen Urlaub, für den man den Lohn nicht weiterhin bezahlt erhält - es handelt sich deshalb auch nicht um Ferien im Sinne des OR. Auf diesen unbezahlten Urlaub hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch, sondern er benötigt dazu die Einwilligung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur ganz ausnahmsweise (ArG 35 ff. für Schwangerschaft und Mutterschaft, OR 32ge für ausserschulische Jugendarbeit* und u. U. auch aufgrund von OR 329 III für ausserordentliche, nicht bezahlte Freizeit); normalerweise muss demnach unbezahlter Urlaub vertraglich vereinbart werden (EA V oder GAV).
 
Während des unbezahlten Urlaubs ruhen die beiden Hauptpflichten, und die Nebenpflichten bestehen nur eingeschränkt weiter. So entfällt auch die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn der betreffende Mitarbeiter während des Urlaubes krank wird oder verunfallt. Besondere Regeln gelten dann auch gemäss UVG; zudem müssen die einschlägigen Normen des AHVG und des BVG zu den Mindestbeiträgen bzw. dem versicherten Mindestlohn beachtet werden.
 
* Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr haben gemäss OR 32ge einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit sowie die dafür nötige Aus- und Weiterbildung, sofern:
  • es sich um ausserschulische Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation handelt (Abgrenzung von spontanen Veranstaltungen, kommerziellen oder familiären Anlässen oder rein beruflichen Fortbildungen);
  • die betreffende Jugendarbeit unentgeltlich ist (er soll nicht einfach eine zusätzliche bezahlte Ferienwoche beziehen können).
 

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