Ratgeber Arbeitsrecht
Ferienanspruch bei Teilzeit- oder Temporärarbeit
Viele Leute wissen nicht, dass der gesetzliche Ferienanspruch auch den Teilzeit- und Temporärangestellten zusteht (Letzteren gegenüber der Temporärfirma). Auch sie haben das Recht, während mindestens vier bzw. fünf Kalenderwochen nicht zur Arbeit erscheinen zu müssen - wie viele Arbeitstage das ausmacht, berechnet sich aufgrund des Teilzeitgrades (z. B. bei 80% = 80% von 20/25 Tg. = 16 bzw. 20 Arbeitstage, d. h. Tage, an denen die betreffende Person jeweils arbeiten müsste). Ebenso gelten für sie die übrigen Ferienbestimmungen des OR.
Beispiel: Der halbtags bei M angestelIte B kann nicht etwa nur zwei, sondern volle vier Wochen in die Ferien verreisen. In Tagen ausgerechnet beträgt sein Ferienanspruch 10 Arbeitstage: Arbeitet er normalerweise jeweils am Montag, Donnerstag und Freitagmorgen, so bedeuten 4 Wochen Ferien eben viermal 2,5 Arbeitstage, die er frei bestimmt.
Vertragliche Vereinbarungen:
OR 329a ist gemäss OR 362 relativ zwingend. Dementsprechend darf von der eben erläuterten gesetzlichen Ferienregelung im EA V oder GA V nur abgewichen werden, wenn die vertragliche Vereinbarung für den bzw. die Arbeitnehmerin günstiger ist (für die Ferienkürzung siehe S. 258).
Beispiele: Unzulässig und damit nichtig wären Vertragsklauseln, die den Ferienanspruch erst nach einer bestimmten Anzahl Wochen oder Monaten geleisteter Arbeit gewähren, ihn vom Stellen einer Ersatzarbeitskraft abhängig machen, einen Pro-rata-Anspruch erst ab einem halben Dienst- oder Kalenderjahr geben oder für Krankheit oder Unfall während der Ferien das Recht auf Nachholen der «verlorenen» Ferientage verneinen. An die Stelle dieser Abreden tritt die gesetzliche Regelung.
Zulässig ist demgegenüber die Verlängerung des Ferienanspruches auf mehr als 4 bzw. 5 Ferienwochen pro Jahr oder die Vereinbarung, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auf jede Rückforderung des Lohnes für allenfalls zu viel bezogene Ferien zu verzichten.
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