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Ratgeber Arbeitsrecht
Mehr Lohn für Überzeit
 
Sachverhalt: Das Bundesgericht hatte den Fall einer Angestellten in einer Genfer Werbeagentur zu beurteilen. Sie war 1997 bei einem monatlichen Bruttogehalt von 9000 Franken als Account Director und Divisions Manager mit dem Aufbau einer neuen Abteilung betraut worden. Bis zu ihrer Entlassung im Herbst 1998 leistete sie 589 Stunden Überzeit. Ihr Arbeitsvertrag hielt jedoch fest, dass diese weder kompensiert werden kann, noch ausbezahlt wird. Die Frau klagte trotzdem und verlangte für ihre Mehrarbeit über 30`000 Franken. Wegen der vertraglichen Ausschlussklausel und weil sie als höhere leitende Angestellte grundsätzlich keinen Anspruch auf Überzeitentschädigung habe, wiesen die Genfer Gerichte ihre Klage ab.
 
Das Bundesgericht kam zur gegenteiligen Ansicht*:Die Klägerin habe keine höhere leitende Tätigkeit ausgeübt, unterstehe deshalb den Regeln des Arbeitsgesetzes und die Überzeit sei zu entschädigen.
 
Gretchen-Frage:Im vorliegenden Fall geht es nicht primär um die Frage der Überstundenentschädigung sondern vielmehr darum, ob jemand eine höhere leitende Tätigkeit ausübt oder nicht. Nach Art. 3 lit.** des Arbeitsgesetzes sind Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit von der Anwendung des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Für sie gelten ausschliesslich vertragliche Vereinbarungen. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Urteil offensichtlich den strengeren Massstab bei der Funktion der Klägerin angelegt, als dies die Vorinstanz tat und kam deshalb zum Ergebnis, die Klägerin unterstehe dem Arbeitsgesetz.
 
Grundsatzentscheid: Mit dem höchstrichterlichen Entscheid, die Klägerin übe keine höhere leitende Tätigkeit aus, untersteht sie zwangsläufig den Regeln des Arbeitsgesetzes. Anders als die arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Obligationenrecht, handelt es sich beim Arbeitsgesetz grösstenteils nicht um dispositivies Recht, welches die Parteien frei abändern können. Im vorliegenden Fall geht es um die Entschädigung von Überzeit welche klar von den Überstunden abzugrenzen ist. Die Überstunden, als Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (für industrielle Betriebe 45 Stunden), ist gemäss den Bestimmungen im Arbeitsgesetz zu entschädigen. Die Regelung über die Entschädigung ist zwingend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitsgesetz untersteht.
 
*Urteil 4C.424/1999 vom 16. März 2000.
 
** Definition "Höhere leitende Tätigkeit" aus der neuen Verordnung I zum Arbeitsgesetz, Art. 9, 3 Bst. d ArG: Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann.
 

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