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Ratgeber Ferien
Ausnahmen zur finanziellen Abgeltung der Ferien
 
Zulässig ist die Abgeltung von Ferien (v. a. bei Teilzeit-, Temporär- oder Heimarbeit), wenn der Arbeitseinsatz sehr kurz ist oder wenn die Arbeit sehr unregelmässig erfolgt.
 
In solchen Fällen können die Ferien ausnahmsweise mit einem Lohnzuschlag abgegolten werden, weil die Berechnung des Ferienanspruchs voraussichtlich schwierig wäre. Diese so genannten Ferienprozente betragen bei einem Ferienanspruch von vier Wochen 8,33%, bei 5 Wochen 10,64% des Lohns. Lohn und Ferienzuschlag müssen aber sowohl im Arbeitsvertrag wie in der Lohnabrechnung getrennt ausgewiesen werden; Vertragsklauseln wie «Ferienlohn im Lohn inbegriffen» oder «pauschal» sind unzulässig, bewirken also auch in diesen Fällen sehr kurzer oder unregelmässiger Beschäftigung keine Abgeltung der Ferien.
 
Diese strengen Anforderungen der Gerichte führten dazu, dass in den meisten von ihnen entschiedenen Fällen der Ferienlohn ein zweites Mal zu bezahlen war. Der getrennt ausgewiesene Ferienlohn soll die Finanzierung von Ferien ermöglichen; denn auch diesen Mitarbeitern steht ein Anspruch auf mindestens 4 Wochen Arbeitsbefreiung zu. Es muss dann also zwischen den kurzen bzw. unregelmässigen Arbeitseinsätzen genügend Freiraum für eine Erholung im Sinne von Ferien zur Verfügung stehen, deren Kosten mit den Lohnprozenten vorfinanziert werden sollen. Zulässig ist eine Abgeltung ausnahmsweise auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (wichtigste Fälle: Kündigung und Freistellung).
 
Insgesamt ist dieses Problem in Lehre und Rechtsprechung kontrovers. Klar ist aber der Grundsatz, dass Ferienreste grundsätzlich während der Kündigungsfrist noch zu gewähren bzw. zu beziehen sind. Die Abgeltung ist nur ausnahmsweise erlaubt, nämlich dann, wenn die Ferien vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht mehr bezogen werden können, deren Anordnung unzumutbar kurzfristig ist und eine richtige Ferienplanung ausschliesst oder wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist eine neue Stelle suchen muss (die Ferien müssen der Erholung und nicht der Stellensuche dienen).
 

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