Ratgeber Ferien
Der Ferienlohn
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer während der Ferien den gleichen Lohnanspruch, wie wenn er gearbeitet hätte (OR 329d I). Deshalb müssen ihm auch die Nebenleistungen (z. B. Trinkgelder, Zulagen oder Provisionen) vergütet werden, und zwar in der Höhe, in der er sie normalerweise erhält; nicht zum Ferienlohn gehören diejenigen Spesen, die während der Ferien gar nicht anfallen. Ist das Einkommen normalerweise unregelmässig, insbesondere bei Provisionen und Akkordlohn, dann ist vom Durchschnittslohn einer sinnvollen Vergleichsperiode (in der Regel das Dienstjahr vor dem Ferienbezug) auszugehen. Da OR 329d I relativ zwingend ist, können natürlich auch noch zusätzliche Leistungen zugunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden, z. B. ein Extra-Feriengeld für Lehrlinge. Im Übrigen ist der Ferienlohn dann auszuzahlen, wenn er fällig wird, d. h. mangels anderer Abrede am üblichen Zahltag. Ein Anspruch auf Auszahlung vor Ferienantritt steht dem Mitarbeiter also nicht zu.
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