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Ratgeber Ferien
Krankheit oder Unfall während der Ferien
 
Ferien sollen der Erholung dienen. Kann man sich während der Ferien bzw. einigen Ferientagen nicht entspannen, weil man krank oder verunfallt ist, dann hat man einen Anspruch auf Nachbezug der entsprechenden Tage. Kleinere Unpässlichkeiten, Unwohlsein während eines Ferientages, übliche Kopfschmerzen, zwei Krankheitstage während dreiwöchiger Ferien u. Ä. genügen natürlich nicht. Die Beschwerden müssen vielmehr ein Ausmass erreichen, das den Erholungszweck der Ferien eindeutig vereitelt; ob das konkret der Fall ist, muss in jedem Einzelfall aufgrund aller Umstände beurteilt werden. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Krankheit oder den Unfall dem Arbeitgeber möglichst bald mitzuteilen und ein Arztzeugnis beizubringen. Als Beispiel ein Fall aus der Gerichtspraxis: Ein Arbeitnehmer hatte während seiner vom 21.8. bis zum 8.9.1989 zu Hause verbrachten Ferien ab dem 4.9. wegen einer Entzündung im Ellbogen seinen ganzen rechten Arm ruhig stellen müssen. Er verlangte daraufhin eine Nachgewährung der deswegen «verlorenen» Ferientage (4.9.-8.9.), was ihm vom Arbeitgeber verwehrt wurde. Das von ihm angerufene Gewerbliche Schiedsgericht Basel-Stadt entschied mit Urteil vom 1.2.1990, dass ihm die verlangte Nachgewährung zustehe. Im Bericht über seine Rechtsprechung 1989/90 findet sich dazu folgende Erwägung: «Das GSGer stellte in Gutheissung der Klage fest, dass der Klo sich die Tage vom 4. bis zum 8. September 1989 nicht als Ferien anrechnen lassen müsse. Welche Ursache der Entzündung des Armes des Klo zugrunde lag, konnte das Gericht offen lassen. (Diese Frage wäre allenfalls im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht der Bekl. während der Arbeitsunfähigkeit des KI. zu prüfen gewesen.) Das Gericht erachtete die vom KI. gewählten Ferien zu Hause und die an seinem Haus verrichteten Arbeiten als sinnvolle Feriengestaltung: Seine Erkrankung hinderte ihn daran, seine Urlaubstage während der kurzen noch verbliebenen Ferienzeit vom 4. bis 8. September so wie geplant zu verbringen. Die Ruhigstellung des gesamten rechten Armes bedeutete im Übrigen eine doch so erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, dass der Argumentation des KI. gefolgt werden konnte, er sei durch die Erkrankung daran gehindert worden, während der verbleibenden Ferientage einer sinnvollen und erholsamen Ferienbeschäftigung nachzugehen. Dem Verbringen der letzten Ferientage zu Hause bei einer derart grossen Beeinträchtigung in der Bewegungsfreiheit konnte kein Erholungswert zuerkannt werden.» (zitiert aus JAR 1992, S. 177)
 

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