Ratgeber Ferien
Kürzung der Ferien wegen zuvielen selbstverschuldeten Absenzen
Hat der Arbeitnehmer die Absenz(en) selber verschuldet (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit, z. B. wegen eines grob fahrlässig verschuldeten Selbstunfalles mit dem Auto, unbezahlten Urlaubes oder absichtlichen Fernbleibens ohne Gründe), dann ist eine Kürzung der Ferien um 1/12 bereits nach einem Monat Absenz möglich - jeder weitere volle Monat berechtigt zu einer weiteren Kürzung um 1/12 (OR 329b I). Liegt der Absenzgrund bei einer Schwangerschaft, dann dürfen die Ferien erst ab einer dreimonatigen Abwesenheit um 1/12 - und für jeden weiteren vollen Monat um einen weiteren Zwölf tel - gekürzt werden (OR 329b III). Nach Ablauf dieser zweimonatigen «Schonfrist» steht einer Frau aber, falls sie noch aus anderen Gründen der Arbeit ferngeblieben ist, nicht zusätzlich noch die einmonatige Karenzfrist von 329b II zur Verfügung.
Hinweis 1:
Lag der Grund für die Absenz(en) nicht in der Person des A rbeitnehmers, sondern in objektiven Verhältnissen (z. B. Naturkatastrophen, politische Unruhen) bzw. im Vorliegen eines Annahmeverzuges des Arbeitgebers (Maschinenausfall u. Ä.), so kommt eine Ferienkürzung genauso wenig in Frage wie bei eingeführter Kurzarbeit.
Hinweis 2:
In welchem Umfang die Arbeitgeberin Ferien eines Arbeitnehmers wegen einem der in OR 329b genannten Gründe kürzen darf, der vor Ablauf eines Dienstjahres aus dem Unternehmen ausgetreten ist, wird von den Arbeitsrechtlern nicht einheitlich beantwortet. Nach der einen Ansicht ist von der Dauer der Anstellung im letzten Dienstjahr die um die allfällige Schonfrist verkürzte Absenz abzurechnen und dann für diesen Rest der Ferienanspruch pro rata temporis zu berechnen; nach der anderen Lehrmeinung, der das Obergericht Nidwalden in einem Urteil um 1986 gefolgt ist (siehe JAR 1990, S. 211 ff.), müssen sowohl die Schonfrist wie die Kürzungsmonate pro rata temporis gekürzt werden (z. B. bei einem halben Dienstjahr bei Schwangerschaft statt 2 nur 1 Monat abzugsfrei und dann ein Zwölfte I Kürzung des Ferienanspruches pro 1/2 Monat weitere Absenz).
Hinweis 3:
Ob bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit OR 329b zur Anwendung kommt, wird von der Lehre, die sich dazu überhaupt äussert, verneint, ist aber vom Arbeitsgericht Zürich 1995 bejaht worden (JAR 97, S. 147 ff.).
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