Ratgeber Ferien
Verschiebung oder Rückruf aus Ferien
Der Arbeitgeber darf - das erfordert die Pflicht zur Rücksichtnahme gemäss OR 329c 11 - einmal vereinbarte Ferien nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer zeitlich verschieben. Ohne diese Zustimmung darf er das nur ausnahmsweise in dringenden und unvorhersehbaren Fällen, wenn die betrieblichen Interessen eindeutig gewichtiger sind und die Verschiebung der Ferien dem Arbeitnehmer rechtzeitig angekündigt wird; allfällige Unkosten sind dann aber dem Mitarbeiter zu ersetzen. In absoluten Notsituationen ist unter diesen Voraussetzungen sogar ein Rückruf aus den Ferien erlaubt.
Beispiel: Der bei der Construct AG angestellte Paul Farner ärgert sich über die Betriebsferien, denn er hat schon letztes Jahr mit dem Personalchef vereinbart, dass er den ganzen März Ferien machen kann. Wenn sich die bei den nicht gütlich einigen können, der Arbeitgeber aber höhere betriebliche Interessen geltend machen kann (z. B. Umbau oder Auftragsflaute während des Monats Juli), dann muss Herr Farner sich die Verschiebung der Ferien gefallen lassen und tatsächlich vom 7. bis 28. Juli in die Ferien reisen; die Anordnung der Betriebsferien geschieht nämlich rechtzeitig genug, um die Ferien anders zu arrangieren. Die Construct AG muss allerdings Herrn Farner die Kosten ersetzen, die ihm wegen der Stornierung der bereits für März gebuchten Ferien entstehen.
Zu einer Verschiebung der festgesetzten Ferien kommt es auch, wenn der oder die Arbeitnehmerin vor Ferienantritt derart erkrankt oder verunfallt, dass der Erholungszweck der Ferien gefährdet oder unerfüllbar wird. In solchen Situationen muss der Arbeitgeber den Aufschub der Ferien akzeptieren, den Lohn unter den von OR 324a genannten Voraussetzungen fortzahlen und dann nach der Genesung der Mitarbeiterin unter möglichster Berücksichtigung ihrer Interessen die Ferien zeitlich neu ansetzen. Dem gleichen Gedanken folgend ist es dem oder der Arbeitgeberin auch untersagt, einen kranken oder sonst an der Erholung verhinderten Mitarbeiter «in die Ferien zu schicken», d. h. ihm Ferien in einem Zeitraum zuzuweisen, in dem er voraussichtlich noch krank oder sonst wie «ferienunfähig» sein wird.
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