Ratgeber Ferien
Zeitpunkt der Ferien
Ein Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt und die Dauer der Ferien nur mit dem Einverstädnis des Arbeitsgebers bestimmen, denn im Prinzip darf der Arbeitgeber den Zeitpunkt, d. h. Beginn und Ende der Ferien bestimmen. Dabei muss er al1erdings auf die Wünsche des Arbeitnehmers (z. B. Schulferien der Kinder, Ferien des Ehepartners) Rücksicht nehmen, soweit das sein Betrieb zulässt (OR 329c 11); insbesondere muss er die Ferienzuteilung rechtzeitig im Voraus ankündigen - die meisten Arbeitsrechtler sprechen von drei Monaten im Voraus. Unter diesen Voraussetzungen kann er auch Betriebsferien anordnen.
Beispiel: Die Construct AG ordnet Anfang Januar für alle Betriebsangehörigen drei Wochen Betriebsferien vom 7. bis 28. Juli an. Das darf sie, denn der Arbeitgeber darf den Zeitpunkt der Ferien bestimmen, wenn er das früh genug macht und dabei auf die Interessen der Angestellten angemessen Rücksicht nimmt - das macht er hier, denn die Betriebsferien fallen mit den Schulferien zusammen.
Hinweis: Berücksichtigt der Arbeitgeber die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu Unrecht nicht oder nur ungenügend, dann kann der Arbeitnehmer sofort seinen Widerspruch erklären. Hält der Arbeitgeber trotzdem an seiner Ferienzuteilung fest, dann kann der Arbeitnehmer den Ferienbezug verweigern und seine Arbeit ordnungsgemäss anbieten und so den Arbeitgeber, verweigert er die Annahme der Arbeit, in Annahmeverzug versetzen (s. Kap. 5.1.51); damit stünde ihm ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zu, ohne sich die betreffenden Tage als Ferien anrechnen lassen zu müssen. Umgekehrt könnte er eigentlich die gewünschten Ferien eigenmächtig beziehen, wenn ihm dies der Arbeitgeber ohne Begründung oder Rechtfertigung durch überwiegende betriebliche Interessen und trotz Mahnung verweigert. Wegen der in dieser Frage strengen Rechtsprechung ist aber Zurückhaltung geboten, um nicht u. U. sogar eine gerichtlich geschützte fristlose Entlassung zu riskieren.
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